Falschparker blockieren öffentliche Zufahrtsstraße – Klage auf Unterlassung

Unterlassungsanspruch gegen Blockade der Zufahrtsstraße durch Falschparker

ABGB: § 523

Die Verhinderung der Zu- und Abfahrt zu bzw von einer Liegenschaft durch Falschparker auf einer öffentlichen Straße stellt einen Eigentumseingriff dar, gegen den der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit Unterlassungsklage gemäß § 523 ABGB vorgehen kann. Ob die Blockade unmittelbar den Einfahrtsbereich der Liegenschaft betrifft oder erst in einiger Entfernung auf der Straße besteht, macht keinen Unterschied. OGH 19. 9. 2019, 2 Ob 29/19g

Zum Prozessinhalt: Die beklagte Partei hat einen Gewerbebetrieb, zu welchem unterschiedlich häufig Lieferanten mit ihren LKWs zufahren. Aufgrund von Kapazitäts- und Koordinationsproblemen kommt es öfters dazu, dass Lkws illegal über längere Zeit auf der öffentlichen Straße vor dem Betrieb abgestellt werden. Aufgrund der dafür zu geringen Fahrbahnbreite ist die Straße dann für andere mehrspurige Fahrzeuge blockiert. Die Kläger sind Eigentümer einer durch die Straße erschlossenen Liegenschaft in der Nachbarschaft des Betriebs. In den beschriebenen Situationen ist ihnen keine Zu- und Abfahrt von bzw zu ihrer Liegenschaft möglich. Polizeieinsätze brachten keine Besserung. Auch die Beklagte konnte in den letzten zehn Jahren, in denen die Probleme bestehen, keine Lösung erreichen.

Mit der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage nahmen die Kläger die Beklagte als mittelbare Störerin auf Unterlassung in Anspruch. Der Klage wurde stattgegeben. Anders als das Berufungsgericht gelangte der OGH zum Schluss, dass ein Liegenschaftseigentümer nicht nur gegen Blockaden im unmittelbaren Einfahrtsbereich, sondern auch gegen etwas weiter entfernte Blockaden auf der öffentlichen Straße als einziger Zufahrtsmöglichkeit mit eigentumsrechtlichen Mitteln vorgehen kann.

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